Die Vorinstanz gehe beim Zeitrahmen von Sommer 2013 bis Mitte März 2014 von einem falschen Sachverhalt aus. Bei der subjektiven Tatschwere müsse die Vorinstanz, wenn sie schon von schuldhaftem Verhalten ausgehe, die Ausnahmesituation strafmildernd berücksichtigen. Es sei legitim, dass sich der Berufungsführer um die Obhut seines Sohnes bemühe. Die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus und verfüge deshalb bezüglich der Drohung mit 30 bzw. 20 Strafeinheiten eine zu hohe Strafe. Beim Vorwurf der üblen Nachrede hätte die Vorinstanz den familiären Umstand und das laufende Eheschutzverfahren berücksichtigen müssen.