Die faktische Trennung habe am 19. Oktober 2013 stattgefunden, als der Berufungsführer und sie zusammen den Umzug ohne Hilfe von Dritten vorgenommen hätten. Die Straf- und Zivilklägerin habe auch ab der Trennung nicht in einem Klima der Einschüchterung gelebt. Sie habe mit ihrer Entourage – insbesondere ihrer Drittbeziehung – alles unternommen, um dem Berufungsführer seinen Sohn vorzuenthalten. Die Vorinstanz gehe beim Zeitrahmen von Sommer 2013 bis Mitte März 2014 von einem falschen Sachverhalt aus.