16. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, die von der Vorinstanz hinzugezogene Referenzstrafe (siehe dazu sogleich hinten E. 18.1.1) sei nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar. Die 60 Strafeinheiten seien zu hoch angesetzt. Bei der Tatkomponente gehe die Vorinstanz sachverhaltswidrig von einem Klima der Einschüchterung und Gewalt aus. Die Straf- und Zivilklägerin deponiere, die Trennung habe im Sommer 2013 stattgefunden, was falsch sei. Die faktische Trennung habe am 19. Oktober 2013 stattgefunden, als der Berufungsführer und sie zusammen den Umzug ohne Hilfe von Dritten vorgenommen hätten.