Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan-