177 StGB). Indem der Berufungsführer die Straf- und Zivilklägerin gemäss dem Beweisergebnis – egal in welcher Sprache – als Nutte, schlechte Mutter, Miststück, Verrückte etc. beschimpfte, überschritt er den Rahmen des sachlich Vertretbaren. Durch die abwertenden Äusserungen verletzte er sie vorsätzlich in ihrer Ehre. 14.6 Fazit Der Berufungsführer ist bezüglich sämtlicher angeklagter Vorwürfe schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind an keiner Stelle ersichtlich. 40 IV. Strafzumessung