14.5 Beschimpfung (Ziffer 4 Strafbefehl) Gemäss Art. 177 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (RI- KLIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 177 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (RIKLIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 177 StGB).