71 Z. 186). Die Straf- und Zivilklägerin wurde mithin bezüglich des möglichen Übels im Ungewissen gelassen, was ihre Angst verstärkte. Sie traute ihm grundsätzlich alles zu (vgl. pag. 77 Z. 143 / pag. 231 Z. 143). Auch diese Drohung geschah zum Zweck, die Straf- und Zivilklägerin lenkbar zu machen. Der Berufungsführer handelte mit direktem Vorsatz.