Auch sie geschah vorsätzlich und zum Zweck, die Straf- und Zivilklägerin gefügig zu machen. Durch die Drohungen, ihr das Leben zur Hölle zu machen beziehungsweise sie werde ihre Eltern nie mehr sehen, versetzte der Berufungsführer die Straf- und Zivilklägerin ebenso in Angst. Durch das glaubhaft dargelegte Verhalten des Berufungsführers musste sie jederzeit mit einer neuen Aggression rechnen, weshalb die Drohung geeignet war, die Straf- und Zivilklägerin in Furcht zu versetzen. Sie beschrieb es als Psychoterror (pag. 71 Z. 186).