Indem der Berufungsführer kundtat, die aussereheliche Beziehung der Straf- und Zivilklägerin der F.________-Botschaft zu melden, versetzte er sie ebenfalls in Angst. Die Zufügung dieses Übels erschien als direkt vom Willen des Berufungsführers abhängig. Die Familie der Straf- und Zivilklägerin lebt im F.________. Bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat hätte sie mutmasslich mit gravierenden Konsequenzen zu rechnen, wenn die aussereheliche Beziehung nachgewiesen wäre. Diese Androhung stellt eine schwere Drohung dar. Auch sie geschah vorsätzlich und zum Zweck, die Straf- und Zivilklägerin gefügig zu machen.