180 StGB). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 33 zu Art. 180 StGB). Indem der Berufungsführer der Straf- und Zivilklägerin drohte, ihr das Kind wegzunehmen und in den F.________ zu reisen, versetzte er sie in Angst. Die Zufügung des Übels erscheint als direkt vom Willen des Berufungsführers abhängig. Die Drohung hätte er wahr machen können, da er im Besitz des Passes von J.________