Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung. Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Damit sind zwei Elemente im Spiel; einerseits ein objektives, aber schwer objektivierbares, nämlich das Tatmittel der «schweren» Drohung, anderseits ein subjektives, nämlich der beim Opfer hervorgerufene Schrecken oder die bei ihm erzeugte Angst (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 180 StGB). Die Anforderungen an die schwere Drohung sind hoch anzusetzen: Die schwere Drohung muss in jenem Tatbestand geeignet sein, die relative Widerstandsunfähigkeit des Erpressten herbeizuführen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 22 zu Art. 180 StGB).