180 erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 12 zu Art. 180 StGB). Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung.