Ihr Angriff zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt (BGE 106 IV 125; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 180 StGB). Die Tathandlung der schweren Drohung des Art. 180 erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt.