Die Ausführungen des Berufungsführers – soweit sie sich überhaupt zu rechtlichen Problemstellungen äussern – sind unbehelflich. Die Behauptung etwa, es gehe bei den Vorwürfen bloss um die Frage der Obhut über das gemeinsame Kind, vermag an der rechtlichen Würdigung insbesondere hinsichtlich der üblen Nachrede, aber auch bezüglich der vorgeworfenen Drohungen (siehe sogleich E. 14.4), nichts zu ändern und greift zu kurz.