Deshalb sind die Äusserungen geeignet, den Ruf der Straf- und Zivilklägerin zu schädigen. Hinzu kommt, dass die Äusserungen gegenüber mehreren Personen erfolgten, mit dem Ziel, die Straf- und Zivilklägerin in Verruf zu bringen und sie sozial zu isolieren. Der Berufungsführer handelte dabei vorsätzlich. Der Tatbestand ist erfüllt. Die Ausführungen des Berufungsführers – soweit sie sich überhaupt zu rechtlichen Problemstellungen äussern – sind unbehelflich.