38 Indem der Berufungsführer die Straf- und Zivilklägerin gegenüber anderen (insbesondere gegenüber Leuten aus ihrem sozialen Umfeld) als schlechte Mutter oder auch als Nutte bezeichnete, beschuldigte er sie eines sittlich verwerflichen, unehrenhaften Verhaltens. Er spricht der Straf- und Zivilklägerin das Verantwortungsbewusstsein und das Pflichtgefühl bei der Erfüllung ihrer sozialen Aufgaben ab. Deshalb sind die Äusserungen geeignet, den Ruf der Straf- und Zivilklägerin zu schädigen.