Gegenstand einer üblen Nachrede können aber auch andere Tatsachen sein, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 2 f. zu 173 StGB). Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält (RIKLIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 173 StGB). Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Es genügt, wenn es sich um eine einzige Person handelt. Die üble Nachrede setzt Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt (RIKLIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 173 StGB).