14.3 Üble Nachrede (Ziffer 2 Strafbefehl Gemäss Art. 173 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, das heisst der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Gegenstand einer üblen Nachrede können aber auch andere Tatsachen sein, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl.