Diese Taten hatten bloss eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens zur Folge. Die Schwelle zur einfachen Körperverletzung wurde somit nicht überschritten. Dennoch handelt es sich um eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkungen auf einen Menschen. Der Berufungsführer handelte vorsätzlich. Es liegen mehrfache Tätlichkeiten vor.