126 StGB). Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 126 StGB). Von der Staatsanwaltschaft wurden mehrfache Tätlichkeiten angeklagt, indem der Berufungsführer der Straf- und Zivilklägerin einen Stapel Papier ins Gesicht und einen Ordner an den Hals schlug. Beides hat keine Verletzungsfolgen nach sich gezogen. Diese Taten hatten bloss eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens zur Folge.