14.2 Tätlichkeiten (Ziffer 5 Strafbefehl) Gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB wird mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (vgl. ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 2 zu Art. 126 StGB).