234 Z. 243 ff.). Dabei handelt es sich um mehr als eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens. Es kommt vielmehr einem krankhaften Zustand mit einer Genesungsphase gleich. Mithin handelt es sich – mit Blick auf das Beweisergebnis – um eine Körperverletzung. Auf subjektiver Seite ist der Vorsatz des Berufungsführers zu bejahen. Die Tatbestandsmerkmale sind erfüllt.