Das enge Umfeld der Straf- und Zivilklägerin kenne sämtliche Vorwürfe nur vom Hörensagen. Zudem hätten sich diese Zeugen durch ihr Aussageverhalten unglaubwürdig gemacht. Die behaupteten Beschimpfungen zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Berufungsführer seien, nach Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, alle in persischer Sprache geführt worden. Als Zeugen komme somit nur ein eingeschränkter Personenkreis in Frage. H.________ habe zugeben müssen, dass sie die Ereignisse ausschliesslich durch ihre Schwester erfahren habe; sie sei unglaubwürdig.