Er habe ihr nie mit Konsequenzen wie der Steinigung gedroht. Der Umstand, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nach den Auseinandersetzungen am 3. April 2014 in AA.________ befunden habe, zeige auf, dass sie nicht in Schrecken und Angst versetzt worden sei. Der Vorwurf der üblen Nachrede sei nicht erstellt. Er basiere lediglich auf den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, die es tunlichst vermieden habe, die Zeugen zu benennen beziehungsweise ihre Ausführungen mit einer Zeugenaussage zu unterlegen. Das enge Umfeld der Straf- und Zivilklägerin kenne sämtliche Vorwürfe nur vom Hörensagen.