36 Im Zentrum stehe die Auseinandersetzung um die Obhut des gemeinsamen Sohnes. Der Berufungsführer habe lediglich, wie auch die Straf- und Zivilklägerin, seinen Anspruch auf die Obhut – bei ihm lediglich eine alternierende Obhut – geltend gemacht. Die Straf- und Zivilklägerin habe im Gegensatz dazu nicht nur gedroht, sondern dem Kindsvater den Sohn vorenthalten und setze immer noch alles daran, die Rechte des Berufungsführers zu schmälern. Er habe ihr nie mit Konsequenzen wie der Steinigung gedroht.