Die Straf- und Zivilklägerin habe ihn auch wegen Tätlichkeiten angezeigt. Die Strafanzeige sei aus Hass und Rache erfolgt und stütze sich beinahe ausschliesslich um Ereignisse, für die keine Zeugen vorhanden seien. Die wenigen vorhandenen Zeugenaussagen seien nicht verwertbar, da sich diese in Widersprüche verstrickt hätten und absolut unglaubwürdig seien. Es habe auch hier ein Freispruch zu erfolgen.