13. Vorbringen der Verteidigung Der Berufungsführer bringt vor, er habe die Straf- und Zivilklägerin nicht gewürgt. E.________, die nicht einmal bemerkt haben wolle, dass die Straf- und Zivilklägerin und ihr Bruder seit der Streetparade 2013 ein Paar gewesen seien, sei als Zeugin unglaubwürdig. Der Geschichte mit dem Halstuch und den Rollkragenpullis könne nicht gefolgt werden. Er sei freizusprechen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihn auch wegen Tätlichkeiten angezeigt.