Der Berufungsführer beschimpfte die Straf- und Zivilklägerin, indem er sie (sinngemäss) als Nutte bezeichnete, als schlechte Mutter, als Miststück, als Verrückte, etc. [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014].  Der Berufungsführer beging wiederholt Tätlichkeiten, indem er der Straf- und Zivilklägerin im Januar 2014 einen Stapel Papier ins Gesicht schlug und zu einem unbekannten Zeitpunkt im unten umschriebenen Zeitrahmen einen Ordner gegen ihren Hals schlug, was beides keine Verletzungsfolgen nach sich zog [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014]. III. Rechtliche Würdigung