_ zu melden, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr mit schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen rechnen müsse, - indem er ausführte, er würde ihr Leben zur Hölle machen und sie würde ihre Eltern nie mehr sehen, wodurch er sie in Angst versetzte [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014].  Der Berufungsführer beschimpfte die Straf- und Zivilklägerin, indem er sie (sinngemäss) als Nutte bezeichnete, als schlechte Mutter, als Miststück, als Verrückte, etc. [ca. Mitte Dezember 2013 bis Mitte März 2014].