Der Berufungsführer beging üble Nachrede z.N. der Straf- und Zivilklägerin, indem er gegenüber Dritten (so z.B. E.________, aber auch ihren Verwandten im F.________ und anderswo) sagte, die Straf- und Zivilklägerin sei eine schlechte Mutter, sie sei öfters nächtelang unterwegs und schaue nicht zum Kind und sie sei in Zürich als Nutte tätig [ca. Mitte August 2013 bis Mitte März 2014].  Der Berufungsführer drohte der Straf- und Zivilklägerin mehrfach, - indem er sagte, er würde ihr das Kind wegnehmen und in den F.________ reisen, - indem er kundtat, die aussereheliche Beziehung den Behörden im F.___