35 Damit ist von folgenden Sachverhalten auszugehen:  Der Berufungsführer würgte die Straf- und Zivilklägerin anlässlich eines verbalen Streites mit beiden Händen am Hals, worauf sie während längerer Zeit Schmerzen verspürte sowie Beschwerden beim Atmen hatte [ca. Mitte August 2013].  Der Berufungsführer beging üble Nachrede z.N. der Straf- und Zivilklägerin, indem er gegenüber Dritten (so z.B. E.________, aber auch ihren Verwandten im F.___