Schweizerische Bundesverfassung [BV; SR 101]) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar, vermag jedoch nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, wieso er gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo vollumfänglich freizusprechen wäre. Im Gegenteil verbleiben bei objektiver Betrachtung bloss noch höchst theoretische Zweifel, dass die zu beurteilenden Sachverhalte sich nicht so ereignet haben wie angeklagt. Auch Willkür liegt nicht vor – wobei der Berufungsführer auch mit keinem Wort begründet oder belegt, in welcher Form diese überhaupt angenommen werden könnte.