12.12 Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Im Lichte der vorangehenden Ausführungen erweisen sich die Sachverhalte gemäss Strafbefehl vom 8. April 2015 als erstellt. Die grossmehrheitlich abstrakten Darlegungen des Berufungsführers zu den rechtlichen Grundsätzen vermögen daran nichts zu ändern (vgl. pag. 833). Zwar legt er zutreffend die Bedeutung der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101], Art. 32 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung [BV;