260 Z. 129 f.). Die Kammer ist deshalb namentlich mit Blick auf die in der Tat – im Unterschied zur Straf- und Zivilklägerin – kargen und mitunter widersprüchlichen Aussagen des Berufungsführers, der sich angeblich nie etwas zu schulden hat kommen lassen und sich stets bloss als das eigentliche Opfer darstellt, überzeugt, dass auf seine Ausführungen auch im Lichte des Grundsatzes in dubio pro reo nicht abgestellt werden kann (siehe dazu auch sogleich Nachstehendes).