666 ff.). Daraus für die hier zu beurteilenden Vorwürfe etwas zu seinen Gunsten ableiten zu wollen geht gleichwohl fehl, zumal es bei der Abänderung so weit ersichtlich nur darum ging, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin klarer ihr zuzuordnen. Wenig überzeugend ist auch die Darlegung der Verteidigung, dass die Straf- und Zivilklägerin vor der Scheidung Geld und ein Haus im F.________ verlangte, da dies ja bloss eine Behauptung des Berufungsführers war (pag. 260 Z. 129 f.).