) und sie gegenüber dem Berufungsführer nicht durchwegs nur wohlwollend eingestellt war – so etwa hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Sistierung im Sinne von Art. 55a Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) (vgl. pag. 235 Z. 285 ff.). Der Berufungsführer lässt im Übrigen zu Recht ausführen, dass der Sozialdienst der Stadt Bern den Übertragungsbericht in einem bestimmten Teil neu formuliert hat (pag. 666 ff.).