Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn davon ausgegangen würde, dass auch die Straf- und Zivilklägerin in gewissen Momenten die Situation leicht aggraviert hat (vgl. pag. 648 Z. 27 f: Herr A.________ habe Sie beschimpft? Überall.; pag. 648 Z. 35 ff.: Ganz konkret? Jedes Mal, wenn er mich gesehen hat auf der Strasse oder als ich ihm das Kind geben wollte, hat er mich beschimpft.) und sie gegenüber dem Berufungsführer nicht durchwegs nur wohlwollend eingestellt war – so etwa hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Sistierung im Sinne von Art.