Die Vorinstanz äussert sich mit sehr deutlichen Worten zu den Ausführungen des Berufungsführers. Dies tut sie indes zu Recht. Auch wenn die Kammer nicht so weit gehen und den Berufungsführer als Verschwörungstheoretiker betiteln sowie bereits seine andauernden Beteuerungen mit den Worten «nie», «nichts» oder «niemals» als sehr fragwürdig ansehen würde, so ist es dennoch so, dass seine Aussagen insgesamt wenig glaubhaft sind. Auf sie ist nicht abzustellen. Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn davon ausgegangen würde, dass auch die Straf- und Zivilklägerin in gewissen Momenten die Situation leicht aggraviert hat (vgl. pag.