Die Vorinstanz wirft dem Beschuldigten vor, er streite rundweg alle Vorwürfe gegen ihn ab. Da er die ihm vorgeworfenen Straftatbestände nicht begangen hat, kann er nichts anders sagen, als er habe diese nicht begangen und sei deshalb unschuldig. Die einzige Möglichkeit die ihm zu seiner Verteidigung noch 34 bleibt, ist die Ungereimtheiten aufzuzeigen, in die sich die Privatklägerin und ihre Entourage verstrickt haben.