dies ohne den entsprechenden Bericht vorzulegen. Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten zudem seinen Sohn während sechs Monaten vorenthalten und konnte schliesslich aufgrund der parteiischen Berichte sogar ein begleitetes Besuchsrecht durchsetzen. Der Beschuldigte stellt sich nicht als Opfer dar, er ist ein Opfer; nun auch im Strafverfahren. Die Vorinstanz hat sich über die Steinigung im F.________ ausgelassen, aber die Forderung der Privatklägerin nach F.________-Recht auf Geld und einem Haus weiter nicht beachtet (pag. 260, Z. 128). Die Vorinstanz wirft dem Beschuldigten vor, er streite rundweg alle Vorwürfe gegen ihn ab.