in den F.________ entführen. Der Beschuldigte wendet sich vertrauensvoll an die Behörden und muss später erkennen, dass aufgrund des Wechsels von Frau U.________, Frau Q.________ einen parteiischen Bericht an die Jugendhilfe gesandt hat. Im anschliessenden Eheschutzverfahren hat sich der Bericht der Jugendhilfe, der sich auf den parteiischen Bericht der Fachstelle Häusliche Gewalt stützte, negativ ausgewirkt. Der Sozialdienst der Stadt Bern hat gestützt auf die Intervention des Beschuldigten beim Ombudsmann und Datenschutzbeauftragten der Stadt Bern am 27. Juli 2016 den Übertragungsbericht an den Sozialdienst AD.