Die Ausführungen der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten würden nicht glaubhaft erscheinen und würden eine feindliche, verzerrte Sicht seiner Umwelt gegenüber zeigen, sind schlicht unhaltbar. Sie beurteilt auch die Begebenheiten des Zivilverfahrens ohne genügend Kenntnis davon zu haben. Es ist eine Tatsache, dass Fürsprecherin D.________ im August 2013 beiden Parteien erklärte, sie würde das Mandat annehmen. Der Beschuldigte hat ihr im Vertrauen darauf, seine Angst eröffnet, dass die Privatklägerin mit seinem Sohn J.________ in den F.________ zurückgehen könnte. Die Privatklägerin hat nun sachverhaltswidrig geltend gemacht, der Beschuldigte wolle J.________ in den F.______