Diese Argumentation erscheint dürftig. Die Privatklägerin konnte glaubhaft darlegen, dass ihre Beziehung zu Herrn G.________ für ihre Familie kein Problem darstellt (pag. 77, Z. 132 ff. / pag. 231, Z. 132 ff., pag. 78, Z. 177 ff. / pag. 232, Z. 177 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten wertet das Gericht insgesamt als unglaubhaft. Seine Aussagen sind karg und detailarm, widersprüchlich, beschränken sich im Wesentlichen darauf, das Gegenteil zu behaupten. Er würde keinen einzigen Fehltritt zugeben, alles ist nur ein Komplott gegen ihn. Er verbeisst sich in seiner Verschwörungstheorie und kann das Gericht nicht von der Wahrheit seiner Version überzeugen.