Ferner führte die Verteidigung aus, dass die Familie der Privatklägerin streng gläubig sei und sie deshalb etwas vorbringen können müsse, damit ihr Verhalten toleriert würde. Im selben Jargon lautete es von Seiten des Beschuldigten, wonach sie versucht haben soll, die Geschichte so gut wie möglich zu organisieren (pag. 105, Z. 50 ff. / pag. 258, Z. 50 ff.). Diese Ausführungen sind weit hergeholt und wirken als Ablenkung vom eigentlichen Kernsachverhalt. Wenn alles nichts nützt, ist plötzlich noch die Familie der Privatklägerin der Grund, weshalb er das Opfer von Anschuldigungen sein soll. Diese Argumentation erscheint dürftig.