12.11 Aussagen A.________ Zu den Aussagen von A.________ führt die Vorinstanz schliesslich Folgendes aus: Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt nicht glaubhaft. Er bestreitet sämtliche der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen mit einer bemerkenswerten Hartnäckigkeit. Er betont seine Aussagen jeweils mit „nicht“ „nichts“ „nie“ „niemals“ „nie/niemals im Leben“ und beschränkt sich grösstenteils darauf, das Gegenteil zu behaupten. Alles sei erfunden, alles waren geplante Aktionen, Konstrukte und Komplotte gegen ihn. Es waren immer die anderen, niemals er. Er würde das nie im Leben tun können.