12.10 Aussagen U.________ Die Vorinstanz führt zu den Aussagen von U.________ Folgendes aus: Die Aussagen der Zeugin U.________ geben lediglich das wieder, was ihr aus den Akten bekannt war. Der Beschuldigte war bei ihr, weil es mit seiner Frau viel Streit und Probleme gebe und er sich Sorgen um das Kind mache (pag. 654, Z. 14 ff.). Seine Aussagen gegenüber der Zeugin sind lediglich Behauptungen ohne konkrete Beweise oder ohne konkrete, nachvollziehbare Ausführungen und sind nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin in irgendeiner Weise zu widerlegen. Die Verteidigung hält zu diesen Aussagen fest was folgt: