Die Verteidigung argumentiert nicht vollständig stringent, wenn sie einerseits ausführt, die Zeugin gehöre nicht zum engsten Kreis der Straf- und Zivilklägerin und sei deshalb bei der Intrige gegen ihn nur am Rande involviert gewesen, gleichzeitig aber die Ansicht vertritt, die Straf- und Zivilklägerin hätte die Vorkommnisse – wenn sie denn geschehen wären – wohl am ehesten mit der Zeugin K.________ als «ihre erste juristische Beraterin» besprochen. Die Kammer schliesst sich daher der Beweiswürdigung der Vorinstanz an.