Da sie das nicht gemacht hat, lässt die Vermutung zu, dass der Beschuldigte niemals damit gedroht hat. Dass die Privatklägerin mit ihrer ersten juristischen Beraterin nie über das Würgen, Schlagen oder von einem Halstuch oder Rollkragenpulli gesprochen hat, ist als Indiz zu betrachten, dass diese Vorfälle nie stattgefunden haben. Ihre Ausführungen zur Steinigung der Frau sind bereits durch die Tatsache entkräftet worden, dass sich die Privatklägerin bereits am 3. April 2014 wieder im F.________ aufgehalten hat.