Sie gehört nicht zum engsten Kreis um die Privatklägerin und war deshalb bei der Intrige gegen den Beschuldigten nur am Rande involviert. Sie hat die Privatklägerin jedoch bis zur Mandatierung vom Fürsprecherin D.________ beraten. Wenn der Beschuldigte gedroht hätte, J.________ in den F.________ zu entführen, so hätte die Privatklägerin dies wohl am ehesten mit der Zeugin K.________ besprochen. Da sie das nicht gemacht hat, lässt die Vermutung zu, dass der Beschuldigte niemals damit gedroht hat.