12.9 Aussagen K.________ Die Vorinstanz äussert sich folgendermassen zu den Aussagen von K.________: Die Aussagen der Zeugin K.________ sind nicht sonderlich aussagekräftig, da sie sich an das meiste nicht mehr erinnern kann. Jedoch vermag sie als Juristin glaubhaft zu vermitteln, dass eine Drohung eines Mannes, das Kind wegzunehmen, durchaus ernst zu nehmen sei (pag. 212, Z. 157-160). Dies ist geeignet, die Ausführungen der Privatklägerin, dass sie Angst vor dieser Drohung hatte, als plausibel und glaubwürdig erscheinen zu lassen. Die Verteidigung führt in kritischer Weise Folgendes aus: Aussagen K.________ (pag. 747)